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Schlosser-Reisen GmbH Reise-Vermittler Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sehr geehrte Kunden,

das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und Schlosser-Reisen regelt sich zunächst nach dem BGB, §§ 651 a-y und den Artikeln 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Die nachfolgenden Reisevermittlungsbedingungen füllen diese gesetzlichen Bestimmungen aus und ergänzen sie. Mit Ihrer Reiseanmeldung erkennen Sie für sich und die von Ihnen mit angemeldeten Personen diese Reisevermittlungsbedingungen an, soweit diese dem Vermittlungsvertrag wirksam zugrunde gelegt wurden.

§ 1 Tätigkeit als Reisevermittler
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Reisenden und der vom Reisebüro Schlosser-Reisen GmbH erbrachten Vermittlungstätigkeit. Es gelten für den Vermittlungsvertrag ausschließlich die nachfolgenden AGB's von Schlosser-Reisen GmbH.

2. Schlosser-Reisen GmbH bietet dem Reisenden sämtliche Reiseleistungen verschiedenster Reiseveranstalter und Leistungsträger (z. B. bei Einzelreiseleistungen, verbundene Reiseleistungen und Pauschalreisen) ausschließlich zur Vermittlung als Reisevermittler.

3. Der Reisende erteilt durch die Buchung Schlosser-Reisen den rechtsverbindlichen Vermittlungsauftrag, für den Reisenden von einem bestimmten Anbieter, bestimmte Reiseleistungen zu vermitteln. Schlosser-Reisen GmbH nimmt den Vermittlungsauftrag des Kunden in Textform, schriftlich per E-Mail oder über die Internetseite: www.mein-spanien-urlaub.de an.

4. Für den vom Reisebüro Schlosser-Reisen GmbH vermittelten Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungsträger (nachfolgend auch “Anbieter“) sind allein die AGB des jeweiligen Anbieters -soweit wirksam vereinbart- maßgeblich. Die AGB der jeweiligen Anbieter werden vor der Reisebuchung angezeigt bzw. zur Kenntnis gegeben und müssen durch den Teilnehmer/Reisenden ausdrücklich bestätigt werden. Sollten keine AGB eines Anbieters vorliegen (etwa bei Linienflügen), kommen die jeweiligen Tarifbestimmungen der Fluggesellschaft zur Anwendung, soweit wirksam vereinbart, über die sich der Reisende vor der Buchung Kenntnis verschafft hat.

5. Schlosser-Reisen kann mit dem Reisenden besondere Quality Plus Leistungen vereinbaren. Schlosser-Reisen bietet dem Kunden die Quality Plus Leistungen (mit Ausnahme der Quality Plus Versicherungs-leistungen) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an. Die Quality Plus Versicherungsleistungen (QTA Mehrwertpaket) wird von Schlosser-Reisen vermittelt, wobei Schlosser-Reisen bei Vertragsabschluss auf die Versicherungsbedingungen einschließlich Versicherungsausweis des Versicherers hinweist und diese dem Kunden aushändigt.

§ 2 Vermittlungsauftrag
1. Die auf der Website dargestellten -oder im Rahmen von Beratung vorgestellten- und anschließend gegebenenfalls per E-Mail versandten Reiseleistungen stellen noch kein verbindliches Vertragsangebot von Reisebüro Schlosser-Reisen GmbH und des jeweiligen Veranstalters dar. Vielmehr handelt es sich um eine Einladung zum Vertragsabschluss. Die auf den endgültigen Reisevertragsschluss gerichtete Angebotsabgabe durch den Kunden erfolgt erst durch: a) Eingabe seiner Daten in das Online- Buchungsformular und dessen Absendung an Reisebüro Schlosser-Reisen GmbH oder b) bei telefonischen Buchungen durch die mündliche Angebotsabgabe durch den Kunden am Telefon oder c) durch E-Mail Antwort auf eine Angebots-E-Mail von Reisebüro Schlosser-Reisen GmbH. Der Kunde ist für den Zeitraum von maximal 4 Kalendertagen an sein Vertragsangebot gebunden. Der Tag der Angebotsabgabe zählt bei der Berechnung dieser Frist nicht mit. Innerhalb dieses Zeitraumes kann Reisebüro Schlosser-Reisen GmbH im Namen des jeweiligen Anbieters oder der jeweilige Anbieter selbst durch Übermittlung einer Bestätigung oder Rechnung die Annahme des auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Angebots erklären. Der Reisevertrag gilt mit der Übermittlung der Bestätigung als geschlossen. Eventuell von uns erklärte Empfangsbestätigungen (d.h. die bloße Bestätigung, den Vermittlungsauftrag erhalten zu haben), stellen keine Annahme des Angebotes dar. Reisebüro Schlosser-Reisen GmbH kann dem Kunden auch ein neues Vertragsangebot unterbreiten, dass der Kunde dann innerhalb der darin bestimmten Frist annehmen kann. Der Vertrag über die Reise wird in diesem Fall durch Annahmeerklärung durch den Kunden geschlossen. Erklärt der Reiseveranstalter, dass er das Angebot auf Abschluss des Reisevertrages nicht bestätigen kann, besteht kein Schadensersatzanspruch gegenüber Reisebüro Schlosser-Reisen GmbH. Etwaige unverbindliche Sonderwünsche, die der Kunde im Rahmen der Buchung mitteilt, werden an den Reiseveranstalter weitergeleitet. Allein dieser entscheidet über die Annahme des Sonderwunsches. Sollte diesem Wunsch nicht entsprochen werden können, der Reisevertrag jedoch ansonsten in seinen Bestandteilten bestätigt werden, gilt der Reisevertrag mit Zugang der Bestätigung beim Kunden als zustande gekommen.

2. Entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei (Reise-)verträgen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt vom Reisevertrag.

§ 3 Zahlungen
Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

Bei Vermittlung einer Pauschalreise wird in Fällen des Reisebüroinkassos durch Reisebüro Schlosser-Reisen GmbH der Sicherungsschein des Veranstalters gem. § 651r BGB vor Zahlung übergeben.

Bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen wird Reisebüro Schlosser-Reisen GmbH für die nach § 651 w Abs. 3 BGB erforderliche Kundengeldabsicherung sorgen und dem Reisenden den dazugehörigen Sicherungsschein aushändigen. Schlosser-Reisen hat eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung unter R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon: 0611 533-5859, E-Mail: ruv@ruv.de kontaktieren, wenn Ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Schlosser-Reisen verweigert werden.

§ 4 Versicherungen
1. Schlosser-Reisen weist auf die Möglichkeit und etwaige Notwendigkeit des Abschlusses von geeigneten Versicherungen, insbesondere einer Reiserücktrittskostenversicherung und/oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, Reisegepäckversicherung, Auslandskrankenversicherung hin. Schlosser-Reisen bietet über den Reiseversicherungsanbieter ERV Europäische Reiseversicherung AG, den nahezu allumfassenden Reiseversicherungsschutz: RundumSorglos-Schutz für alle Reisearten und Verkehrsmittel an. Der Reisende wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen. Schlosser-Reisen GmbH empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

2. Schlosser-Reisen bietet dem Reisenden Versicherungsleistungen im Buchungsverlauf in der Internetseite www.mein-spanien-urlaub.de an. Mit Abschluss einer Reiseleistung, vermittelt Schlosser-Reisen dem Reisenden auf Wunsch die Versicherungsleistungen im eigenen Namen und auf fremde Rechnung. Schlosser-Reisen weist den Reisenden, bei Vertragsschluss auf die Versicherungsbedingungen hin und händig dem Reisenden die Versicherungsbedingungen einschließlich der Versicherungspolice des Versicherers aus. Die Prüfung der Notwendigkeit des Abschlusses und der Eignung einer der genannten oder weiteren Versicherungen obliegt ausschließlich dem Kunden.

Reiseversicherungen – Hinweise bei Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern:
Schlosser-Reisen vermittelt Reiseversicherungen im Status eines erlaubnisfreien Annexvermittlers gemäß § 34d Abs. 8 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO). Versicherungen, die Sie bei der Firma Schlosser-Reisen im Rahmen der Buchung einer Busrundreise, eine Mietwagenrundreise oder einer sonstigen Reiseleitung abschließen, finden Sie hier die Kontaktdaten der Beschwerde- und Schlichtungsstelle: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin, Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Homepage: https://www.versicherungsombudsmann.de

§ 5 Zahlung des Preises
1. Schlosser-Reisen ist als Vermittler nicht verpflichtet, den Reisepreis gegenüber dem Anbieter für den Reisenden zu verauslagen. Nachteile des Reisenden, die durch eine nicht fristgerechte Zahlung des Reisenden verursacht werden, hat der Reisende selbst zu tragen.

2. Rechnungen, welche durch Schlosser-Reisen gestellt und eingezogen werden (Reisebüroinkasso durch Schlosser-Reisen GmbH), erfolgen im Namen und für Rechnung des Anbieters. Rechnungen sind zu dem in der Rechnung dargestellten Termin zu bezahlen.

3. Eine Anzahlung fordert Schlosser-Reisen im Auftrag des Veranstalters erst nach Übermittlung des Sicherungsscheines in Höhe von bis zu 20% des Reisepreises. Die Prämie für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist mit der Anzahlung zu leisten. Die Restzahlung hat ohne erneute Aufforderung bis 4 Wochen vor Reisebeginn zu erfolgen. Bitte leisten Sie alle Zahlungen mit Angabe der Buchungsnummer nur an: Schlosser-Reisen GmbH Jever. Die IBAN finden Sie am unteren Rand Ihrer Rechnung.

§ 6 Aushändigung der Reiseunterlagen
1. Reiseunterlagen werden dem Reisenden ausgehändigt, per Post oder per E-Mail übermittelt oder in Einzelfällen bei den Leistungserbringern des jeweiligen Anbieters (Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagenunternehmen etc.) hinterlegt.

2. Wünscht der Reisende den Versand von Reiseunterlagen per Kurier, so hat der Reisende alle hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

3. Soweit der Reisende die Vermittlung von Reiseversicherungen durch Schlosser-Reisen GmbH wünscht, übermittelt Schlosser-Reisen GmbH dem Reisenden die Versicherungsunterlagen durch persönliche Übergabe, per Post oder per E-Mail. Die Versicherungsunterlagen bestehen regelmäßig aus den Versicherungsbedingungen, dem Produktinformationsblatt IPID zu dem jeweiligen Versicherungsprodukt, ERV Datenschutz-Beilage, Schadensanzeige-Reiserücktrittsversicherung und der Versicherungspolice mit einer Versicherungsnummer.

Sowohl den Reisenden, wie auch Schlosser-Reisen GmbH trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen. Bei festgestellten Unstimmigkeiten ist Schlosser-Reisen GmbH oder der Anbieter direkt hiervon zu unterrichten.

§ 7 Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn und Umbuchung
1. Vor Reisebeginn kann der Reisende, gemäß BGB § 651 h Abs. 1, jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Aus Umbuchungen sowie dem Rücktritt vom Reisevertrag können dem Reisenden zum Teil erhebliche Kosten erwachsen. Diese Regelungen richten sich nach Abschluss des Vertrages mit dem Anbieter der betreffenden Touristikleistung ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters als Vertragspartner des Reisenden, soweit diese wirksam dem Vertrag zu Grunde gelegt wurden. Zur Vermeidung eines möglichen Kostenrisikos empfiehlt Schlosser-Reisen dem Reisenden den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie den Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krankheit oder Unfall.

2. Der jeweilige Veranstalter / Anbieter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschal pro Person wie folgt berechnen, soweit die wirksamen einbezogenen AGB der Veranstalter / Anbieter keine andere Regelung vorsehen. Pauschalreisen bei denen Schlosser-Reisen GmbH als Vermittler auftritt: Es gelten immer die Bedingungen der jeweiligen Veranstalter, soweit wirksam einbezogen.
a) Hotel-, Bus- und Schiffsreisen bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 % mindestens jedoch pro Person € 75,-; 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 35 %; 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 50 %; 14 bis 8 Tage vor Reiseantritt 60 %; 7 bis 1 Tag vor Reiseantritt 80 %; am Anreisetag 95 %. b) Appartement / Ferienwohnung / Haus: bis 45 Tage vor Reiseantritt 25 % mind. jedoch je Unterkunft € 100,-; 44 bis 35 Tage vor Reiseantritt 55 %; 34 bis 1 Tag vor Reiseantritt 85 %; am Anreisetag 95 %; c) Mietwagen bis 30 Tage vor Mietbeginn 25 %, mindestens jedoch pro Fahrzeug € 25,-; 29 bis 11 Tage vor Mietbeginn 40 %; 10 bis 1 Tag vor Mietbeginn 50 %; am Tag der Anmietung 95 %.

3. Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBG nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt. Sofern der Veranstalter / Anbieter auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach vornimmt, fällt hierfür ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 50.- € je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist. Über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert. Soweit nichts anderes vereinbart ist gilt: Umbuchungswünsche des Reisenden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

4. Der Veranstalter / Anbieter behält sich vor, anstelle der vorstehenden unter 2) benannten Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Anbieter nachweisen kann, dass dem Anbieter wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter / Anbieter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

5. Es steht dem Reisenden frei, - auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung -, dem Veranstalter/ Anbieter nachzuweisen, dass ihm tatsächlich wesentlich geringere oder keine Kosten entstanden sind.

§ 8 Informationspflichten des Reisevermittlers
1. Schlosser-Reisen ist Reisevermittler im Sinne des § 651 v Abs. 1 BGB, und erfüllt die gesetzlichen Informationspflichten vor Reiseanmeldung nach § 651 v Absatz 1 BGB und informiert insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindesteilnehmerzahl, Einreisebestimmungen, Rücktrittentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen etc., soweit diese Informationen nicht bereits vom jeweiligen Reiseveranstalter mitgeteilt worden sind. Schlosser-Reisen wird dem Reisenden das jeweilige Formblatt aushändigen.

2. Soweit Schlosser-Reisen Vermittler verbundener Reiseleistungen im Sinne des § 651 w Abs. 1 BGB ist, wird Schlosser-Reisen den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 251 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch informieren und dem Reisenden das jeweilige Formblatt aushändigen.

§ 9 Obliegenheitsverpflichtungen des Reisenden / Weiterleitung von Mängelanzeigen
1. Schlosser-Reisen weist den Reisenden ausdrücklich darauf hin, dass die AGB des jeweiligen Anbieters als Vertragspartner des Reisenden im Regelfall besondere Pflichten für den Reisenden im Falle von auftretenden Mängeln der Reisedienstleistungen oder auch im Fall des Gepäckverlustes oder ähnlichem enthalten. Hierzu zählt insbesondere auch die Beachtung und Einhaltung von Vorgaben des Reiseveranstalters / Leistungsträgers bzw. des jeweiligen Transportunternehmens bei der Abwicklung von Flügen.

2. Sofern der Reisende die ihm hieraus erwachsenden Obliegenheiten nicht beachtet, kann dies zu einem Teilverlust oder Verlust von Ansprüchen des Reisenden gegenüber dem Anbieter führen.

3. Mängel der Vermittlungsleistung von Schlosser-Reisen hat der Reisende unverzüglich anzuzeigen und Schlosser-Reisen und / oder dem Veranstalter, soweit möglich, Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.

a) Ansprüche des Reisenden an Schlosser-Reisen entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Reisenden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Reisenden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit Schlosser-Reisen nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Reisenden dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Pauschalreiseveranstalter ermöglicht hätte. Ansprüche des Reisenden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 9.3 entfallen nicht

∎     bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Schlosser-Reisen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Schlosser-Reisen resultieren

∎     bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Schlosser-Reisen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Schlosser-Reisen beruhen

∎     bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

b) Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

4. Der Reisende wird in seinem eigenen Interesse gebeten, Schlosser-Reisen auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Pauschalreise hinzuweisen.

5. Schlosser-Reisen gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Reisenden bzgl. der Erbringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen. Schlosser-Reisen hat den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Mängelanzeigen und Erklärungen des Reisenden in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Haftung von Schlosser-Reisen GmbH
1. Schlosser-Reisen haftet nicht für die Folgen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände wie beispielsweise Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, von denen die Dienste von Schlosser-Reisen beeinflusst werden.

2. Schlosser-Reisen haftet ferner nicht für die Erbringung der Reiseleistung und/oder für den Vermittlungserfolg des ihm angetragenen Antrages auf Abschluss eines Reisevertrages mit dem jeweiligen Anbieter, sondern nur dafür, dass die Vermittlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen wird. Schlosser-Reisen haftet nicht für Verlust, Untergang oder Beschädigung von Reiseunterlagen, sofern diese an den Reisenden versendet werden oder ausgehändigt worden sind. Schlosser-Reisen haftet nicht für die von dem jeweiligen Anbieter gemachten Angaben zu der vom Reisenden gewünschten Reise und auch nicht für die Verfügbarkeit von Reiseleistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder für Leistungsänderungen des Anbieters nach Abschluss des vermittelten Reisevertrages.

3. Die vorgenannten Ausschlüsse gelten nicht, soweit Schlosser-Reisen fehlerhafte und/oder unrichtige Angaben bekannt waren oder bei Anwendung handels- und branchenüblicher Sorgfalt bekannt sein mussten. Insoweit ist die Haftung von Schlosser-Reisen für das Kennen müssen solcher Umstände auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.

4. Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie oder bei Arglist ist die Haftung von Schlosser-Reisen unbeschränkt. Ebenso besteht eine unbeschränkte Haftung für Buchungsfehler nach Maßgabe des § 651x BGB oder in Fällen der Verletzung der Insolvenzabsicherungs- und/oder Informationspflicht nach Maßgabe des § 651w Abs. 4 BGB.

5. Im Übrigen haftet Schlosser-Reisen für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von Bedeutung sind und auf deren Einhaltung der Reisende regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Schlosser-Reisen haftet jedoch nur, soweit diese Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Die Haftung ist in diesem Fall auf den dreifachen Wert der vermittelten Touristikleistung begrenzt. In Fällen fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Schlosser-Reisen nicht.

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Schlosser-Reisen betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Schlosser-Reisen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

7. Schlosser-Reisen ist in dem zumutbaren Umfang bemüht sicherzustellen, dass die auf der Website verfügbaren Informationen, Software und sonstige Daten, insbesondere in Bezug auf Preise, Beschränkungen und Termine, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, vollständig und richtig sind.

8. Schlosser-Reisen übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit von fremden Inhalten, es sei denn, es treffen uns diesbezüglich gesetzliche Haftungsgründe.

§ 11 Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist Schlosser-Reisen verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird Schlosser-Reisen ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Reisende unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.

§ 12 Sonstiges
1. Bei Busrundreisen erfolgt die Einteilung der Zimmer durch den jeweiligen Hotelier. Mehrbettzimmer können nur von Zusammenreisenden gebucht werden. Dreibettzimmer sind in der Regel Doppelzimmer mit Zustellbett. Bei den Paradores handelt es sich um unterschiedliche Zimmergrößen, Zimmerarten und Ausstattungen der Zimmer, da es sich überwiegen um historische Gebäude handelt. Bei den Autorundreisen können auf Anfrage Zimmer mit getrennten Betten gebucht werden. Dieses ist vor der Buchung mitzuteilen und wird extra berechnet.

2. Gemäß BGB § 651q n. F. obliegt dem Reiseveranstalter die Beistandspflicht gegenüber dem Reisenden. Diese Beistandspflicht beinhaltet folgende Vorgaben und Bedingungen: (1) Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch 1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, 2. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und 3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

§ 13 Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen
Ausführliche Informationen und für Sie wichtige Hinweise, finden Sie bei jeder Produktbeschreibung von Schlosser-Reisen in Internet www.mein-spanien-urlaub.de in dem Bereich: Buchungsinformationen – Hinweise zur Buchung.

Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist Schlosser-Reisen ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann Schlosser-Reisen ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Schlosser-Reisen kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten der Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde durch den Veranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch unterrichtet wurde.

Der Kunde sollte sich zusätzlich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Informationspflichten des Reisevermittlers Schlosser-Reisen.

§ 14 Datenschutz
1. Schlosser-Reisen GmbH ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Reisenden zum Zwecke der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 S. 1. Abs. 1 lit. b DS-GVO. Die personenbezogenen Daten der Reisenden werden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung der Buchung verarbeitet. Personenbezogene Daten werden zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung ohne Einwilligung des Reisenden nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass Schlosser-Reisen GmbH nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO aufgrund von steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist oder der Reisende in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO eingewilligt hat.

2. Das geltende Datenschutzrecht gewährt den Reisenden gegenüber Schlosser-Reisen hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten folgende Betroffenenrechte:
Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO, Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DS-GVO, Recht auf Löschung gem. Art. 17 DS-GVO, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DS-GVO, Recht auf Unterrichtung gem. Art. 19 DS-GVO, Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DS-GVO, Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DS-GVO sowie Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DS-GVO.

3. Der Reisende kann sich in Fragen des Datenschutzes an Schlosser-Reisen unter datenschutz@mein-spanien-urlaub.de oder an die Adresse des Schlosser-Reisen GmbH, Johann-Lünemann-Straße 5, 26441 Jever wenden.

Weitere, ausführliche Informationen zum Datenschutz finden Sie in der Internetseite bei: Datenschutzerklärung Schlosser-Reisen: https://www.mein-spanien-urlaub.de/Datenschutzerklaerung.php.

§ 15 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle
Schlosser-Reisen ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle auch nicht teil. Schlosser-Reisen verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

§ 16 Gerichtsstand
Vereinbart ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach dem deutschen Recht. Gerichtsstand für Klagen gegen Schlosser-Reisen ist Jever.
Reisevermittler: Schlosser-Reisen GmbH
Johann-Lünemann-Str. 5, 26441 Jever
Telefon: +49 (0)4461 93260
E-Mail: anfrage@mein-spanien-urlaub.de
Dateianhänge werden aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet.

Stand Januar 2019

Diese AGB wurden geprüft und optimiert durch die Rechtsanwaltskanzlei, der Rechtsanwältin Frau Anja Smettan-Öztürk. Die Fachkompetenz liegt in der Prozessvertretung in den Bereichen Tourismus- und Reiseverkehrsrecht. Die Kanzlei ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V.